§ 1 Allgemeines
Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers.
Die
Verkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern in
laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Entsprechendes gilt auch
im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn der Verkäufer ihrer Geltung schriftlich zustimmt.
§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen
Angebote sind freibleibend.
An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Die Rechte gehen mit vollständiger Bezahlung der
gelieferten Waren auf den Käufer über.
§ 3 Preise
Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport.
Für
Waren und Leistungen, die später als 2 Monate nach Vertragsschluss
geliefert oder erbracht werden, hat der Verkäufer das Recht zu
Preiserhöhungen oder Preissenkungen, soweit sich die Kosten aufgrund
von Tarifabschlüssen, Änderungen von Fracht-, Versand und
Versandnebenkosten oder Materialpreisen verändert haben. Beträgt die
Erhöhung mehr als 7 % des vereinbarten Preises, steht Verbrauchern ein
Kündigungsrecht zu.
§ 4 Rücktritt, Abstandnahme
Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder vom Angebot Abstand zu nehmen, wenn der Käufer falschen Angabe über seine Kreditwürdigkeit macht, aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Lieferung mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
§ 5 Lieferung, Rückgabe
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagt.
Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Erfüllungsort ist die Verladestelle. Der Käufer trägt die Gefahr der Lieferung.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne
Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren
Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die
befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Zufuhr von Waren und bei
Kranentladung berechnet der Verkäufer Gebühren gemäß der jeweils
gültigen Logistik- Dienstleistungspreisliste und Speditionsbedingungen.
Diese werden per Aushang im Geschäftslokal bekannt gemacht.
Der Verkäufer räumt dem Käufer für Lagerware ein Rückgaberecht von
14Tagen ein insofern es sich nicht um
komissionierte(gepackte/Handgepackte) Ware ,speziell bestellte Ware oder geöffnete
Verpackungseinheiten handelt. Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen,
wenn sich die Waren nicht in einem wiederverkaufsfähigen Zustand
befinden, insbesondere bei beschädigter Verpackung, Überschreitung
eines Mindesthaltbarkeitsdatums , oder empfindlicher Ware wie Zement
oder Gipshaltige Sackware. Das Rückgaberecht besteht nicht für Waren,
die für den Kunden konfektioniert worden sind oder es sich um
Verbrauchsware wie Treibstoff , Brennstoff oder Schüttgüter handelt.
Bei einer Rücknahme erhält der Kunde eine Gutschrift über den Warenwert
abzüglich angefallener und noch anfallender Liefer- Wiedereinlagerungs-
oder Logistikkosten.
§ 6 Zahlung
Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug oder lt. individueller Vereinbarung zahlbar.
Rechnungsregulierung
durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der
Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der
Käufer.
Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von 20 Tagen nach
Erhalt der Rechnung zahlt. Der Verzugszinssatz beträgt 6 % über dem
Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, 8 % über dem Basiszinssatz.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Scheckoder Wechselprotest, Kreditunwürdigkeit oder
Sperrung der Kreditversicherung ist der Verkäufer berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch
gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen
Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. In solchen Fällen entfallen evtl.
vereinbarte Zahlungskonditionen und Rabatte. Kommt der Käufer einer
Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, ist der Verkäufer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der
laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist
nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur
Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Gewährleistung
Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, ist der Verkäufer im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern
zur Nacherfüllung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der
Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
daß die Kaufsache nach einen anderen als den Erfüllungsort verbracht
wurde. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
Abs. 1 gilt entsprechend im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
§ 8 Haftung des Verkäufers
Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch
immer ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die
Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.
Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt. Die Haftungsbeschränkung
gelten ebenfalls nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie
oder der Übernahme der Beschaffungsgarantie.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist,
so gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und
Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und
der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderung
als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Käufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Rücktritt zur Rücknahme der
Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
In der Pfändung der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß
dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des
Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er
schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis der Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 %, der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers
steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag,
der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die
Vorausabtretung gemäß Abs. 4 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
Saldoforderung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten,
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek
ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung im
Sinne von Abs. 4 bis 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß Abs. 4 bis 6 abgetretenen Forderungen. Der
Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der
Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und
diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen
Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung,
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest gilt dies
entsprechend.
Übersteigt der Wert eingeräumter Sicherheiten gemäß der Wertberechnung
der Vorbehaltsware in Abs. 4 die Forderung um mehr als 20 %, so ist der
Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen in das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Rechtsverhältnis gilt als Gerichtsstand Solingen als dem allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers . Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
§ 11 Bundesdatenschutzgesetz
Der Kunde gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 BDSG.